2) Kaution:
Im MRG wird ein gesetzlicher Rahmen für die Kaution geschaffen.
Der neue § 16b MRG sieht vor, dass ein als Kaution übergebener Geldbetrag vom Vermieter auf einem Sparbuch fruchtbringend veranlagt werden muss. Die angefallenen Zinsen gebühren, nach Rückstellung des Mietobjektes, dem Mieter, soweit sie nicht zur Abdeckung von Vermieterforderungen herangezogen werden können. Nachteile des Mieters durch eine Insolvenz des Vermieters werden ausgeschlossen.Die Höhe der Kaution ist nicht geregelt. Die Bestimmung gilt nicht nur für ab 01.04.2009 geschlossene Mietverträge, sondern auch für bestehende Mietverhältnisse (§ 49f Abs.1 und 2 MRG).
Bei „Altverträgen“ muss die Veranlagung der Kaution bis 30.09.2009 nachgeholt werden.
Die Höhe des Kautionsbetrages, der vom Vermieter nach Vertragsbeendigung zurückzuzahlen ist, kann der Mieter künftig im Außerstreitverfahren feststellen lassen (§37 Abs. 1 Z8b MRG).
3) Energieausweis:
Ausdrücklich geregelt wird die Frage, wer die Kosten des Energieausweises zu tragen hat.
Im mietrechtlichen Bereich werden diese Kosten- rückwirkend mit 01.01.2009- in den Katalog der in der Hauptmietzinsabrechnung verrechenbaren Posten aufgenommen §20 Abs.1 Z 2 MRG).
Im Wohnungseigentum handelt es sich um Liegenschaftsaufwendungen. Mangels eines abweichenden Mehrheitsbeschlusses ist der Verwalter verpflichtet, einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis für das gesamte Gebäude bereitzuhalten um jeden Wohnungseigentümer gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung zur Verfügung zu stellen.



