In allen Fällen gilt jedoch, dass ein Nachbar eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Nutzungsbefugnisse durch Geruchs-, Lärm- oder Schmutzbelästigungen dann nicht hinzunehmen braucht, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten. In einem solchen Falle steht ihm das Recht auf Unterbindung der Störung zu.Jedenfalls – und dies wird jeder vernünftige Tierhalter einsehen – kann verlangt werden, dass das Tier in Stiegenhäusern und im Bereich der Allgemeinflächen an der Leine geführt wird und dass Tier nicht auf den allgemeinen Grünflächen oder gar am Kinderspielplatz seine Hundstrummerln deponiert.Erfreut kann man daher feststellen: Glory und Co. sind durchaus nicht vollkommen rechtlos!
Montag, den 16. März 2009 um 12:13 Uhr
Glorys Rechte bei Wohnungseigentum
Etwas anders als bei Mietobjekten stellt sich die Rechtslage bei Wohnungseigentum dar:
Ein Verbot der Haustierhaltung wird grundsätzlich als elementare Einschränkung des Eigentumsrechtes und der damit verbundenen Verfügungsbefugnis angesehen, wobei allerdings ein einstimmiger Beschluss sämtlicher Wohnungseigentümer über ein „Tierverbot“ grundsätzlich möglich wäre.
Der betroffene Tierhalter hätte jedoch die Möglichkeit, bei Gericht einen solchen Beschluss anzufechten und würde er – vorausgesetzt es liegen keine tatsächlich triftigen Gründe vor – damit wohl durchdringen.
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