Montag, den 29. Dezember 2008 um 10:37 Uhr

Die Kärntner Wohnbauförderung, Teil 3

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In diesem Abschnitt geht es um die Einkommensgrenzen. Um "wohnbauförderungswürdig" zu sein muß das Haushaltseinkommen des Antragstellers nicht über gewissen Grenzen liegen:

- 1 Person, € 30.000,--
- 2 Personen, € 45.000,--
- 3 Personen, € 49.000,--
- 4 Personen, € 53.000,--
für jede weiter Person zusätzlich € 4.000,--

Diese Grenzen dürfen für das Wohnbauförderungsdarlehen um maximal € 2.500,-- überschritten werden. Für den Annuitätenzuschuß (was das ist wird in einem der nächsten Artikel erklärt) gelten jedoch oben angeführte Beträge als Obergrenze.

 

Was gilt als Einkommen?

Im Grunde gilt das Bruttojahreseinkommen (ohne Familienbeihilfe) des vorangegangenen Kalenderjahres abzüglich der Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Sozialversicherung, Kammerumlage, etc), der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.

Zum Einkommen zählen jedoch auch Überstundenzuschläge, Arbeitslosen-, Karenzurlaubs-, Wochen- und Krankengeld. Außerdem auch noch gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Alimentationszahlungen.

Nich berücksichtigt werden Lehrlingsentschädigungen und Einkünfte aus Ferialarbeit.

Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt sind, gilt das Einkommen abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer.

Sollten Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zusammentreffen, wird zumindest das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit als Jahreseinkommen herangezogen. Es ist also kein "Verlustausgleich" zwischen Familienmitgliedern möglich.

Achtung, mittlerweile ist die Wohnbauförderung novelliert worden - weitere Informationen finden sie HIER.

Dieter Mayerhofer

Ist Immobilienmakler und Immobilientreuhänder in Villach. Er hat 20 Jahre Berufserfahrung und führt ein Maklerbüro mit 6 Mitarbeitern. Um die Qualität der heimischen Immobilenmakler zu steigern ist er auch aktives Ausschußmitglied in der Wirtschaftskammer Kärnten.