- 1 Person, € 30.000,--
- 2 Personen, € 45.000,--
- 3 Personen, € 49.000,--
- 4 Personen, € 53.000,--
für jede weiter Person zusätzlich € 4.000,--
Was gilt als Einkommen?
Im Grunde gilt das Bruttojahreseinkommen (ohne Familienbeihilfe) des vorangegangenen Kalenderjahres abzüglich der Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Sozialversicherung, Kammerumlage, etc), der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.
Zum Einkommen zählen jedoch auch Überstundenzuschläge, Arbeitslosen-, Karenzurlaubs-, Wochen- und Krankengeld. Außerdem auch noch gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Alimentationszahlungen.
Nich berücksichtigt werden Lehrlingsentschädigungen und Einkünfte aus Ferialarbeit.
Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt sind, gilt das Einkommen abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer.
Sollten Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zusammentreffen, wird zumindest das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit als Jahreseinkommen herangezogen. Es ist also kein "Verlustausgleich" zwischen Familienmitgliedern möglich.
Achtung, mittlerweile ist die Wohnbauförderung novelliert worden - weitere Informationen finden sie HIER.



